Concept information
Preferred term
Concept scheme: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme
Definition
- Pierer's Universal-Lexikon 1859: Heiligen Grabsorden, 1) Orden regulirter Chorherren vom H. Grab, gestiftet 1114 von Arnold, Patriarch von Jerusalem, über ganz Europa verbreitet; 1495 aufgehoben. 2) Regulirte Chordamen vom H. G., von demselben Stifter, sehr verbreitet u. wie die Chorherren 1637 vom Papst Urban VIII. mit einer neuen Regel begabt; jetzt bestehen sie noch in Holland, Frankreich u. Baden, in letzterem Lande mit der Bestimmung, daß das Ordensgelübde immer nur auf drei Jahre von Neuem abgelegt wird; sie leben in strenger Clausur u. beschäftigen sich auch mit der Erziehung u. dem Unterricht junger Mädchen, wodurch sie ihren Unterhalt erwerben; Tracht: weites schwarzes Oberkleid, mit einem vorn u. über dem Rücken herabhängenden Chorhemd, schwarzer (bei den Novizen weißer) Schleier, auf der linken Brust ein rothseidenes Kreuz, dessen Querstreifen von ungleicher Länge sind, im Chor ein langer schwarzer Mantel. 3) Geistlicher Ritterorden vom H. Grab zu Jerusalem, gestiftet 1496 vom Papst Alexander VI., zu Beschwichtigung des über die Aufhebung der Chorherren vom H. G. sehr erbosten Adels; Zweck: Beförderung der Wallfahrten zum Heiligen Grabe etc. Großmeister der Papst, Stellvertreter der Guardian der Franciscaner zu Jerusalem. Der Orden verbreitete sich über ganz Europa, erlosch im 18. Jahrh., aber Ludwig XVIII. nahm ihn am 10. August 1814 als königlich französischen Orden wieder auf, ordnete vier Klassen: Großoffiziere, Offiziere, Ritter u. Novizen, im Ganzen 450 Mitglieder ohne die Prinzen des Hauses, an u. ließ sie bei der Aufnahme Aufrechthaltung der Ehre, der Religion u. des Ordens u. dem Könige Treue schwören. Das Jahr 1830 machte ihm wieder ein Ende. 4) Geistlicher Ritterorden vom H. Grab in England, angeblich gestiftet 1174 von König Heinrich II. von England, nach Regel u. Statuten des vorigen; Zeichen: ein grünes Doppelkreuz mit Kleeblättern an den Spitzen; verband die Ritter, wenigstens zwei Jahre lang das Heilige Grab zu Jerusalem zu hüten etc.; ging 1535 wieder ein. | Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 174. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20010094636