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Klageweib  

Definition

  • Duden: Frau, die [gegen Bezahlung] einen Toten laut beweint, solange er aufgebahrt ist | Pierer's Universal-Lexikon 1860: Klageweiber (gr.Penthetriä, lat. Praeficae), alte morgenländische Sitte, bei Leichenbegängnissen eine Anzahl Weiber zu miethen, welche Klagelieder anstimmen, heulen od. schreien mußten. In Rom gab es eine Innung solcher K., deren Vorgesetzte nach der Bestattung in das Leichenhaus gingen, um bei der Anordnung des Leichenschmaußes zu helfen. Auch die Neugriechen bedienen sich noch der K., welche erst dumpf stöhnen, leise schluchzen, dann immer stärker klagen, unter Thränen sich das dickgeschminkte Gesicht zerkratzen, die (falschen) Haare ausreißen, sich auf dem Boden herumwälzen, dann die Litanei u. endlich den Todtengesang singen. In einigen Gegenden Deutschlands existiren dieselben ebenfalls noch. In neuester Zeit ist in Lyon Sitte geworden, Klagemänner zu diesem [550] Zweck zu halten; es ist eine eigene Corporation dort; in langem schwarzem Überrock u. rundem Hut, langem Haar u. eine Kerze in der Hand gehen sie heulend u. schluchzend hinter dem Sarge her. | Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 550-551. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20010243518 | Duden: Weib: 1. a. (veraltend) Frau als Geschlechtswesen im Unterschied zum Mann | b. (umgangssprachlich) [junge] Frau als Gegenstand sexueller Begierde, als [potenzielle] Geschlechtspartnerin | c. (abwertend) unangenehme weibliche Person, Frau | 2. (veraltet) Ehefrau | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Weib (Frau), eine erwachsene Person weiblichen Geschlechts. Über die Unterschiede zwischen Mann und W. hinsichtlich der Körperkonstitution s. Geschlechtseigentümlichkeiten. Die Stellung und Behandlung des Weibes richtet sich bei den verschiedenen Völkern nach den Begriffen des stärkern Geschlechts von ihrem Werte. Bei den üppigen Orientalen wird die Frau meist nur als Luftwerkzeug gefangen gehalten, bei den meisten Naturvölkern ist sie Lasttier, dem die härtesten Arbeiten aufgebürdet werden. Im allgemeinen pflegt die Haltung der Frauen um so unwürdiger zu sein, je unkultivierter ein Volk ist; bei den farbigen Rassen sind sie fast nur Sklavinnen. Dem Neger gelten sie als arbeitende Haustiere, und fast noch schlimmer ist ihr Zustand bei den Australiern, wo sie gewöhnlich schon im unreifen Alter gekauft werden und lebenslang die brutalen Mißhandlungen des Mannes zu erdulden haben. Einige Völker, z. B. die Samojeden, halten das weibliche Geschlecht überhaupt für »unrein«; es nimmt an den religiösen Zeremonien keinen Anteil; die Frauen dürfen nicht mit dem Mann essen, nicht durch dieselbe Tür ein und aus gehen. Bei fast allen Naturvölkern, auch selbst bei vielen halbzivilisierten Völkern, gilt das W. zur Zeit seiner geschlechtlichen Funktionen als »unrein«. Das Recht über Leben und Tod der Frau steht bei erstern meist unbeschränkt dem Manne zu, der seine Herrschaft fast ausnahmslos in härtester Art ausübt. Sehr viele unzivilisierte und halbzivilisierte Völker, z. B. die Eingebornen Australiens, Neuguineas, die Fidschiinsulaner, die Aino auf den Kurilen und die Feuerländer, huldigen dem Frauenraub (s. d.). Wo dagegen das W. durch Kauf (s. Frauenkauf) in das Eigentum des Mannes übergeht, kann es von diesem auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden; bei den Karaiben Venezuelas wie im äquatorialen Westafrika erbt der älteste Sohn alle Frauen seines abgeschiedenen Vaters mit einziger Ausnahme der leiblichen Mutter. Die Kaffern befragen beim Brautkauf die Neigung der Erwählten gar nicht; die Abiponen in Südamerika dagegen machen den Kauf rückgängig, wenn das Mädchen nicht einwilligt. Auch die Deutschen hatten ursprünglich die Sitte des Frauenkaufes, durch den das W. unter das Mundium (s. d.), die Vormundschaft des Mannes, geriet; dieser Rechtsakt hieß daher Mundkauf; in islamischen Ländern ist der Kauf noch heute üblich. Wo Sitte und Gesetz Vielweiberei (s. Polygamie) gestatten, befindet sich zumeist die Frau gleichfalls in einer niedern Stellung. Eine besondere Rechtsstellung genießt das W. bei einer Anzahl Völkerschaften dadurch, daß sie alle Familienrechte nicht vom Vater, sondern von der Mutter ableiten; bei den Negern der Goldküste, den Australiern, den Eingebornen von Neuseeland, der Fidschiinseln und auf dem Marshall-Archipel wird Stand, Kaste oder Rang lediglich von der Mutter ererbt; solche Familiensatzung, die auch in Amerika weitverbreitet ist, heißt Mutterrecht (s. d.); eine Gewalt über die Männer ist keineswegs damit verbunden, obwohl sich hier und da Gynäkokratien (s. Frauenherrschaft) entwickelt haben. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 463-465. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007681216

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