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Definition
- Duden: [einheimischer, sich als Fremdenführer betätigender] Dolmetscher im Nahen Osten | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1906: Dragoman (arab., eigentlich Terdschumân), Dolmetsch an den orientalischen Höfen, bei der Pforte, bei den fremden Gesandtschaften und Konsulaten in der Türkei (s. Dolmetsch). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 159. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006509452 | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1906: Dolmetsch (Dolmetscher, v. türk. dilmetschi, »Sprecher«), in der Levante Dragoman (v. arab. Terguman), auch Terdschuman (»Übersetzer«) genannt, ist jeder, der aus einer fremden Sprache in eine andre, ihm gleichfalls geläufige übersetzt, besonders ein zu diesem Zwecke vereidigter Beamter bei Konsulaten und Gesandtschaften in fremden Ländern. Er kann ohne Erlaubnis des Konsuls oder Gesandten seine Vermittelung niemand leihen und darf selbst weder Handel noch Geldgeschäfte treiben etc.; dagegen versehen die Dolmetschen oft Maklergeschäfte. Auch im Gerichtswesen müssen öfters Dolmetschen zugezogen werden, sei es, daß in Zivilprozessen eine Partei, in Strafsachen der Angeschuldigte oder in beiderlei Rechtssachen ein Zeuge oder Sachverständiger der Gerichtssprache nicht kundig ist. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 187, 188, 191–193) und der österreichischen Strafprozeßordnung kann die Zuziehung eines Dolmetschen unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. Zur Verhandlung mit Tauben oder Stummen ist, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine geeignete Person als D. zuzuziehen. Der D., dessen Dienst übrigens auch von dem Gerichtsschreiber wahrgenommen werden kann, hat einen Eid dahin abzuleisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Nach § 2244 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei Errichtung eines öffentlichen Testaments (s. d.) ein vereidigter D. zuzuziehen, falls auch nur eine der mitwirkenden Personen der Sprache nicht mächtig ist, in welcher der Erblasser sich erklärt. Einige weitere Bestimmungen über die Zuziehung eines D. hat das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in seinen § 9, 178 mit 180 getroffen. – Frankreich bildet seine offiziellen Dolmetschen an der École des jeunes de langue in Paris, Österreich in der Orientalischen Akademie in Wien, Rußland in der sogen. Wostotschnij-Fakultät (Orientalischen Fakultät), Deutschland in dem an der Universität zu Berlin errichteten Seminar für orientalische Sprachen. Nur England hat bisher noch keine spezielle Schule für dieses Fach (s. Terdschuman). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 93. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006502164 | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Terdschumân (arab.), Dolmetsch, Übersetzer. Aus diesem Wort ist französisch trucheman, drogman und unser Dragoman und Dolmetsch entstanden. T.-i Diwân-i Humajûn, Oberdolmetsch der Hohen Pforte. Ssefaret-Terdschumani, Gesandtschaftsdolmetsch; Basch-T., erster Dolmetsch (einer Gesandtschaft). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 418. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007573316
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