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Zollbeamte  

Definition

  • Duden: Beamter der Zollbehörde | Duden: Zoll: 1. a. Abgabe, die für bestimmte Waren beim Transport über die Grenze zu zahlen ist | b. (früher) Abgabe für die Benutzung bestimmter Straßen, Brücken o. Ä. | 2. Behörde, die den Zoll erhebt | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Zölle (griech. télos, latein. telonea, engl. toll; Mauten, v. mittellat. muta) sind Abgaben, die teils aus finanz- teils aus handelspolitischen Gründen erhoben werden. Als Mittel der Finanzpolitik sind sie uralt. Im deutschen Mittelalter hatten sie vielfach den Charakter von Gebühren, d. h. von Abgaben[977] für die Benutzung gewisser dem Verkehr dienender Einrichtungen, so die Wege-, Brücken- und ähnliche Zölle, ursprünglich wohl auch die Marktzölle, als Abgaben für den Rechtsschutz, für die Benutzung der städtischen Hallen, Kaufhäuser, Plätze etc. Sie hatten also ursprünglich einen echt lokalen Charakter als private oder grundherrliche Abgaben, die als Entgelt für gewährte Unterstützung und Geleit, für Unterhaltung von Brücken und Straßen etc. dienten und nach der Lex Salica auch nur als solches erhoben werden durften. Rein fiskalisch waren von jeher die Abgaben, die beim Überschreiten gewisser Grenzlinien, namentlich von Schiffen beim Passieren eines Gebietes (Transit- oder Passierzölle, Stromzölle) erhoben wurden. Eigentliche Grenzzölle mit teils fiskalischer, teils wirtschaftspolitischer Wirkung sind die von den Städten auf fremde Waren eingeführten Aufschläge. Aber auch die übrigen Z., namentlich die Marktzölle, erhielten im Laufe der Zeit immer mehr fiskalischen Charakter. Das Deutsche Reich war solchergestalt mit einer Menge von Zollstätten bedeckt. Hieraus entwickelte sich ein eigentümliches Zollrecht als Inbegriff mannigfaltiger, vielfach freilich usurpierter Einzelrechte, auf Grund deren häufig auch Z. ohne jedwede Gegenleistung erhoben wurden. Das Zollregal des deutschen Kaisers umfaßte die Beaufsichtigung und Überwachung des Zollwesens zur Verhütung ungerecht erhobener Z., das Recht, auf eignem Gebiete Z. zu errichten und zu erheben und dieselben auf andre zu übertragen, ferner Grundherren auf eignem Gebiete die Erhebung von Zöllen zu gestatten und endlich Zollfreiheiten zu erteilen. Dieses Zollregal ging mit Entwickelung der Landeshoheit an die Landesherren über und wurde denselben auch mehrfach vom Kaiser ausdrücklich bestätigt. Von Grenzzöllen im heutigen Sinne, d. h. an den Landesgrenzen nach finanziellen oder volkswirtschaftlichen Grundsätzen erhobenen Zöllen ist dabei nicht die Rede. Die Z. blieben bis in das 18. Jahrh. Binnenzölle; zum Teil blieben sie in der ersten Form als Passier-, Brücken-, Torzölle u. dgl. bestehen, zum Teil traten neben sie oder an ihre Stelle Territorial- und Provinzialzölle. Ein Versuch Karls V., einen Grenzzoll einzuführen, schlug fehl. Im alten Deutschen Reich erklärt sich dieser Zustand zur Genüge aus den historischen und staatsrechtlichen Verhältnissen; aber auch in Frankreich waren trotz stärkerer politischer Konzentration die einzelnen Provinzen und Kronländer jahrhundertelang durch Z. getrennt. Mit Verstärkung der die Territorialstaaten aufsaugenden Zentralgewalt und mit zunehmender Entwickelung von Handel und Verkehr wird mehr und mehr mit den Binnenzöllen aufgeräumt und dem Zollwesen seine heutige rechtliche Gestaltung gegeben. Colbert suchte sie in Frankreich zu beseitigen, was ihm 1664 jedoch nur in einem Teile des nördlichen Frankreich gelang, während erst die Revolution 1791 das ganze Land zu einem einheitlichen Zollgebiete gestaltete. Deutschland mit seinen verwickelten staatsrechtlichen Verhältnissen folgte diesem Beispiel erst später. Preußen hatte noch 1817 in seinen verschiedenen Landesteilen 60 verschiedene Zoll- und Akzisetarife. Im J. 1818 wurden alle Binnenzölle aufgehoben, das ganze Staatsgebiet wurde ein einheitliches Zollgebiet. Mit Begründung und Erweiterung des Zollvereins wurde die Freiheit des deutschen Binnenverkehrs auf ein immer größeres Gebiet ausgedehnt. Nachdem nun auch die Rheinschiffahrtsabgaben 1861, die Elbzölle 1870 aufgehoben worden sind, werden, wenn wir von den Übergangssteuern (s. d.), die zur Ausgleichung von Verbrauchssteuern dienen, dann von dem Oktroi, das eine kommunale Verbrauchssteuer darstellt, absehen, nur noch Grenzzölle, Außenzölle, d. h. Abgaben erhoben, die beim Übergang über die Grenze des Zollgebietes zu entrichten sind. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 977-982. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007727909

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    gumruktschi

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