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Definition
- Duden: 1. a. Angehöriger eines Staates | b. Einwohner einer Gemeinde | 2. Angehöriger des bestimmten Traditionen verhafteten Mittelstandes | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: Bürger, Angehöriger eines Gemeinwesens, insbes. Staatsbürger, Gemeindebürger. Man spricht auch von akademischen Bürgern, d. h. Studierenden einer Hochschule. Der Ursprung des heutigen Bürgertums fällt in das 9. Jahrh., wo man die größte Sicherheit in befestigten Ortschaften erblickte. Die Verteidiger der befestigten Orte (castra) nannte man, wie die Dienstmannen der Burgen, B., burgenses. Später gelangten die durch ihre Mauern gesicherten Städtebewohner zu einer dem bisher allein mächtigen Adel gegenüber selbständigen Macht. Seit dieser Zeit war V. Ehrenname jedes Städtebewohners, der an den städtischen Rechten Anteil hatte. Sobald die Städtebewohner zu dieser Bedeutung gelangt waren, bildeten sich unter ihnen verschiedene Klassen. Zur ersten Klasse erhoben sich die sogen. vollberechtigten Einwohner, die Ratsmänner, Handelsherren und Mitglieder der höhern Zünfte. Ihnen, den Bürgern, standen alle Städtebewohner, deren Erwerbszweig das Recht der Zunftfähigkeit noch nicht erworben hatte, als bloße Handwerker gegenüber. Aber auch noch dann, als sich diese zurückgesetzten Gewerbe nicht nur das Zunftrecht, sondern durch offenen Aufruhr gegen die ratsfähigen Geschlechter im Mittelalter auch die Ratsfähigkeit verschafft hatten, machten sich, obwohl alle berechtigten Mitglieder einer Stadtgemeinde B. hießen, gleichwohl noch engere Bedeutungen des Wortes B. geltend. Zunächst unterschied man an einigen Orten B. als Hauseigentümer von den Handwerkern und zog zwischen den Gerechtsamen beider strenge Grenzen. Noch enger wurde der Begriff B. durch die Gegensätze der Schutzverwandten, Beisitzer, Beisassen oder bloßen Einwohner. Solche Schutzverwandte galten als unvollkommene B., und der eigentliche Charakter des Bürgers kam nur den vollberechtigten Mitgliedern der Stadtgemeinde zu. Diese Schutzverwandten standen unter städtischer Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, hatten aber kein Stimm recht in städtischen Angelegenheiten, waren unfähig zu städtischen Ämtern und durften nicht die volle bürgerliche Nahrung, sondern nur gewisse Gewerbe treiben. Auch dadurch, daß gewisse Vorrechte, z. B. die Fähigkeit, liegende Gründe zu besitzen oder gewisse Gewerbe auszuüben, in den Städten nur den Bürgern zukamen, entstand eine neue Veranlassung, daß Personen, die nach ihrem Stande der Aufnahme in der Stadt nicht bedurft hätten, um das Bürgerrecht nachsuchten. Auch diese hatten nur ein unvollkommenes Bürgerrecht und hießen Aus-o der Pfahlbürger. Außerdem gab es noch Gras- oder Feldbürger, die in mm Stadtgebiet gehörigen Dörfern wohnten, und Glevenbürger (von gleve, »Lanze, Spieß«), die das Bürgerrecht mit der Verpflichtung erhielten, der Stadt Kriegsdienste zu leisten. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 620-621. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/2000638353X
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