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Schiffer  

Definition

  • Duden: Führer eines Schiffs | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Schiffer (Schiffsführer, Schiffskapitän, engl. Master, franz. Capitaine), der zum Erwerbe durch die Schiffahrt bestimmte Führer eines Seeschiffes. Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers durch das Handelsgesetzbuch, durch die deutsche Seemannsordnung (s. d.) und durch das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 geregelt. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom 16. Jan. 1904, abgeändert durch Bekanntmachung vom 14. März 1906) zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im Englischen Kanal mit Seeschiffen von weniger als 400 cbm Bruttoraumgehalt) und große Fahrt unterschieden. Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom 15. Juni 1888 für S. auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen vorgeschrieben. Besetzung der deutschen Kauffahrteischiffe mit Schiffern regelt die Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und für die Schleppdampfer die Bekanntmachung vom 11. Okt. 1905. Das Befähigungszeugnis kann im Gegensatz zu den Binnenschiffern den Seeschiffern nicht entzogen werden, wohl aber die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes. (S. Schiffsunfälle.) Der S. wird durch Dienstvertrag mit dem Reeder (Schiffseigner) zur Führung des Schiffes berufen; er ist bei allen Dienstverrichtungen zur Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers verpflichtet und haftet sowohl dem Reeder als allen übrigen am Transport Beteiligten für allen durch sein Verschulden entstehenden Schaden. Der S. ist außerhalb des Heimathafens bezüglich aller die Ausführung der Reise betreffenden Rechtshandlungen Dritten gegenüber der vollberechtigte Stellvertreter des Reeders; zu Kreditgeschäften (Darlehnsaufnahme) ist er jedoch nur zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise befugt (s. Bodmerei). Der Schiffsmannschaft (s. d.) gegenüber hat der S. von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung Disziplinargewalt; doch darf er nach der deutschen Seemannsordnung Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Einsperrung als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller Mittel befugt, die erforderlich sind, seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigenfalls während der Reise fesseln lassen (s. Meuterei). Der Befähigungsnachweis der Binnenschiffer regelt sich mangets bundesrätlicher Vorschriften zurzeit noch nach landesrechtlichen Bestimmungen. Vgl. Beyer, Die Delikte der Schiffsleute (Leipz. 1904). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 775. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007420021

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URI

https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/Concept4032400

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