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Arzt  

Definition

  • Duden: jemand, der nach Medizinstudium und klinischer Ausbildung die staatliche Zulassung (Approbation) erhalten hat, Kranke zu behandeln (Berufsbezeichnung) | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: Arzt (altdeutsch arzât, v. griech. archiāter, »Oberarzt«; lat. Medicus), ein Mann, der sich berufsmäßig mit der Behandlung von Krankheiten beschäftigt. Nach der deutschen Gewerbeordnung ist die Ausübung der Heilkunde ohne Nachweis der Befähigung jedem gestattet. Das frühere Verbot der Kurpfuscherei (Medikasterei) ist weggefallen, und der A. ist lediglich dem allgemeinen Strafgesetz unterstellt, das fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Strafe bedroht. Dabei gilt es aber als ein straferhöhendes Moment, wenn der Täter vermöge seines Berufs oder Gewerbes zu der Aufmerksamkeit, die er aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, wie dies bei einem A. der Fall ist. Die frühern Beschränkungen der praktizierenden Ärzte hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes, ebenso wie der Zwang zur ärztlichen [837] Hilfeleistung sind durch die Gewerbeordnung beseitigt worden. Es besteht nur die allgemeine strafrechtliche Vorschrift, wonach der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe Aufgeforderte dieser Aufforderung Folge zu leisten hat, wofern er der letztern ohne erhebliche eigne Gefahr genügen kann. Die Bestimmung des ärztlichen Honorars unterliegt der freien Vereinbarung. Nur für streitige Fälle können auch für die Ärzte Taxen von den Zentralbehörden festgestellt werden, die mangels einer Vereinbarung über das Honorar maßgebend sind. Durch Verträge mit den Nachbarstaaten wurde für die Grenzbezirke den Medizinalpersonen die wechselseitige freie Berufsausübung gesichert. Die Anzeigepflicht des Arztes erstreckt sich auf Geburten, wenn der eheliche Vater oder die Hebamme an der Anzeige verhindert, bez. nicht vorhanden war, und auf die in der Praxis vorkommenden Fälle wichtiger und dem Gemeinwesen gefahrdrohenden Krankheiten sowie von plötzlich eingetretenen verdächtigen Erkrankungs- und Todesfällen. Dagegen ist der A. (nicht aber Personen, die ohne Approbation Kranke behandeln) durch § 300 des Strafgesetzbuchs verpflichtet, Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sind, als Berufsgeheimnis zu bewahren. Eine staatliche Approbation ist für alle diejenigen Personen nötig, die sich als Ärzte (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen. Die Prüfungsordnung für Ärzte ist durch Bundesratsbeschluß vom 28. Mai 1901 geregelt. Zur Approbationserteilung sind die Zentralbehörden (Ministerien) derjenigen Bundesstaaten befugt, die eine oder mehrere Landesuniversitäten haben. Die Approbation gilt für das ganze Reichsgebiet. Dieselbe setzt voraus das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums, ein Studium von zehn Semestern an einer deutschen Universität, Ablegung der ärztlichen Vorprüfung (tentamen physicum) nach dem fünften Semester und der ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) nach dem zehnten Semester, endlich (seit 1. Okt. 1903) die hierauf folgende einjährige Beschäftigung an einer Universitätsklinik, -Poliklinik, an einem medizinischen, nicht klinischen Universitätsinstitut, an einem größern, mindestens 60 Betten zählenden Krankenhaus, das von der zuständigen Zentralbehörde als geeignet anerkannt ist, oder an einem medizinischen wissenschaftlichen Institut innerhalb des Deutschen Reiches. Die Approbation ist (in der Regel) Voraussetzung für die Zulassung zur medizinischen Doktorpromotion (preußischer Ministerialerlaß vom 31. März 1898), doch wird letztere nur für die Zulassung zur Kreisarztprüfung gefordert. Die Approbation kann bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer des Ehrverlustes aufgehoben werden, ferner dann, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt wurde. Nicht approbierten ist die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verboten. Derjenige, der sich, ohne hierzu approbiert zu sein, als A. (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierarzt, Geburtshelfer) bezeichnet oder einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson, hat Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögensfall Hast bis zu 6 Wochen verwirkt. Ein A., der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellt, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ebenso trifft denjenigen, der unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als A. ein Gesundheitszeugnis ausstellt, Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr. – Als beamtete Ärzte bezeichnet man Ärzte, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und zur Durchführung der Medizinalgesetzgebung vom Staat auf Grund einer besondern Prüfung angestellt sind (Kreisarzt, Bezirksarzt). – In Österreich setzt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im allgemeinen die Erlangung des medizinischen Doktorgrades an einer inländischen Universität voraus (§ 1 der Rigorosenordnung für die medizinische Fakultät von 15. April 1872). Wundärztliche Diplome werden seit 1875 nicht mehr erteilt. Gegen Vorlegung des Doktordiploms an die politische Behörde ist jeder graduierte A. berechtigt, an einem beliebigen Orte sich niederzulassen und seine Kunst auszuüben. Der ärztliche Beruf zählt nämlich in Österreich nicht unter die Gewerbe, sondern unter die sogen. freien Beschäftigungen, während der A. in Deutschland als Gewerbtreiben der gilt. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 837-839. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006256481

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    Artzney Doctor
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    Sanitätsarzt

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