Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
Begriffs-Schema: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme
Definition
- Duden: 1. Angehöriger des Jesuitenordens | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1907: Jesuīten (Gesellschaft Jesu, lat. Societas Jesu, daher die Abkürzung S. J.), geistlicher Orden, gestiftet mit dem Zwecke, sich nicht nur dem eignen Heil und der eignen Vollkommenheit, sondern auch der der Mitmenschen mit Gottes Gnade angelegentlich zu widmen. Die weltgeschichtliche Bedeutung des Ordens besteht darin, daß er zur Erreichung dieses Zweckes die dem römischen Katholizismus innewohnenden geistlichen und weltlichen Kräfte, zumal im Kampfe gegen den sie bedrängenden Protestantismus, neubelebt und ihnen zur schärfsten Ausprägung verholfen hat, mit unerbittlicher Folgerichtigkeit und unter oft skrupelloser Verwertung des Grundsatzes: wenn der Zweck erlaubt ist, sind es auch die Mittel (si finis est licitus, etiam media sunt licita). Den Namen Compañia Jesu, Fähnlein Jesu, gab ihm der Stifter, Ignaz von Loyola (s. hierüber und über die Anfänge des Ordens den Art. »Loyola«), nachdem er (1538) in einer Vision gesehen hatte, wie Gott Jesu den besondern Schutz der kleinen Gesellschaft übertrug, die sich aus einer frommen Studentenverbindung (1 ö. Aug. 1534) zu einer Priestergesellschaft für innere Mission zu entwickeln begonnen hatte. Entscheidend für die Zukunft wurde, daß die Mitglieder zu den drei Mönchsgelübden als viertes fügten, ihr Leben dem beständigen Dienst Christi und der Päpste zu widmen, unter dem Kreuzesbanner Kriegsdienste zu leisten, nur dem Herrn und dem römischen Oberpriester, als dessen irdischem Stellvertreter, zu dienen, so daß, was immer der gegenwärtige Papst und seine Nachfolger in Sachen des Heils der Seele und der Verbreitung des Glaubens ihnen befehlen, und in welche Länder immer er sie entsenden möge, sie ohne jegliche Zögerung und Entschuldigung sogleich, soweit es in ihren Kräften liege, Folge zu leisten gehalten sein wollten. In einem Zeitpunkt, da alle Welt dem Papste den Gehorsam aufkündigte, legte sich ihm hier ein neuer Orden unbedingt zu Füßen. Am 27. Sept. 1540 bestätigte ihn Papst Paul III. durch die Bulle Regimini militantis ecclesiae, und Julius III. erweiterte seine Vorrechte in ausgedehnter Weise. Die J. wurden mit den Rechten der Bettelmönche und der Weltgeistlichen zugleich ausgestattet, mit ihren Gütern von aller weltlichen Gerichtsbarkeit und Besteuerung, auch von bischöflicher Abhängigkeit befreit und hatten demnach außer ihrem Ordensobern und dem Papst keinen Herrn an zuerkennen; sie erhielten die Befugnis, alle Priesterfunktionen, sogar während eines Interdikts, zu ver richten, von allen Kirchenstrafen und Sünden loszusprechen, die Gelübde der Laien in andre gute Werke zu verwandeln, von Fastengeboten, von Abwartung der kanonischen Stunden, vom Gebrauch des Breviers sich selbst zu dispensieren sowie überall Kirchen und Güter zu erwerben und Ordenshäuser anzulegen. Dazu erhielt ihr General neben einer ausgedehnten Gewalt über alle Ordensglieder die Befugnis, sie in jederlei Aufträgen überall entsenden, sie allerwärts als Lehrer der Theologie anstellen und mit akademischen Würden bekleiden zu können. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 239-246. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006841104