Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
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Definition
- Duden: jemand, der in einem Verein, einer Partei o. Ä. die Führung und Verantwortung hat oder in einer Gruppe Verantwortlicher die leitende Position hat | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Vorsitzender heißt, im Unterschied von dem Vorstand des ganzen Gerichts (s. Präsident), der Vorstand der einzelnen Gerichtsabteilung, die im einzelnen Falle tätig zu werden hat. Ihm stehen die übrigen Mitglieder des Kollegiums als die Beisitzer gegenüber. Den Vorsitz in den Kammern der Landgerichte führen der Präsident und die Direktoren, den Vorsitz in den Senaten der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts der Präsident und die Senatspräsidenten. Unter ihnen muß der Vorsitz immer vor dem Beginn des Geschäftsjahres für die ganze Dauer desselben verteilt werden. Im Schöffengericht führt den Vorsitz der Amtsrichter, im Schwurgericht der für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannte Richter. Der Vorsitzende hat nach den deutschen Prozeßordnungen eine ebenso schwierige wie höchst einflußreiche Stellung. In seiner Person konzentriert sich die ganze Machtfülle des Gerichts; seine vornehmste Aufgabe ist die Leitung des Prozesses, außerdem obliegt ihm die Handhabung der Sitzungspolizei, die Direktion des Protokolls, die Beweisaufnahme, die Bekanntgabe der En tsche dungen des Gerichts. In Sachen des rein formellen Dienstes ist der Vorsitzende völlig unabhängig von den Beisitzern (sogen. bureaukratisches System), während er im übrigen lediglich als primus inter pares das Kollegium repräsentiert, das ihn daher auch gegebenenfalls rektisizieren[263] und desavouieren kann (sog. Kollegialsystem). Vgl. Kleinfeller, Die Funktionen des Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Gericht (Münch. 1885). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 263-264. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007662769
Oberbegriff
Synonyme
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