Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Pfandleiher  

Definition

  • Duden: jemand, der verzinsliche Darlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes (1a) ausgibt (Berufsbezeichnung) | Duden: Pfand: 1. a. Gegenstand, der als Sicherheit, als Bürgschaft für eine Forderung gilt | b. Geldbetrag, der für das Leergut berechnet bzw. erstattet wird | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Pfand (Pfandsache, Pfandobjekt), ein fremdes Wertobjekt, das dem Gläubiger für seine Forderung haftet. Als P. kann gegeben werden eine bewegliche Sache, eine Mehrheit beweglicher Sachen (Bibliothek, Herde etc.), ein Grundstück, eine Mehrheit von Grundstücken (Anwesen, Gut etc.), ein Recht (Forderungsrecht, Patentrecht etc.). Faustpfand heißt der verpfändete Gegenstand, wenn er dem Pfandgläubiger übergeben wird. Konventionalpfand nennt man ein durch Pfandvertrag begründetes P. Vgl. auch Pfandrecht. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 687. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007240341

URI

https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/Concept4069900

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