Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Finanzmann  

Definition

  • Duden: 1. Finanzen: Finanz-, Geldwesen | Duden: Finanzwesen: alles, was mit den öffentlichen Finanzen (2) zusammenhängt | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1906: Finanzwesen. Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter finatio, financia, auch wohl financia pecuniaria eine schuldige Geldleistung. Diese Ausdrücke werden gewöhnlich hergeleitet von finis, Ende, Abschluß, Zahlungstermin. Manche halten den Stamm des Wortes Finanz für germanisch; sie deuten entweder hin auf das englische fine, Geldbuße, Privilegientaxe etc. als frühere Haupteinnahmequellen, oder auf »finden« (schwedisch finna), »erfinderisch«, ränkevoll. Das Wort Finanzen hatte früher in der Tat eine schlimme Nebenbedeutung, wie denn C. Schottelius (»Von der teutschen Hauptsprach«, 1663) und Sebastian Brant in seinem »Narrenschiff« dasselbe als gleichbedeutend mit Untreue, Haß, Schinderei bezeichnen. Dies ist darin begründet, daß die Finanzverwaltungen oft den Charakter der Plusmacherei trugen, worunter nach Zinckens »Kameralistenbibliothek« »nichts als ausschweifende und in der Tat schädliche Erhöhungen der Intraden oder listige Erfindung neuer Abgaben« zu verstehen sind. Seit den Zeiten Ludwigs XIV. gewann das Wort eine andre Bedeutung: finance bedeutete eine Einnahme des Staates, les finances das Staatsvermögen, die Lage des Staatshaushalts. In diesem Sinne wird das Wort heute allgemein auf alle politischen Gemeinwesen (Staats-, Gemeindefinanzen) angewendet. Zur Erhaltung seiner Existenz und zur Durchführung seiner Aufgaben (Gewährung von Schutz, Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung, Förderung der Gesamtwohlfahrt) braucht der Staat Sachgüter und persönliche [571] Leistungen, die zusammen den Staatsbedarf ausmachen. Ein Teil desselben wird unentgeltlich gedeckt (Ehrenämter, Wehrpflicht etc.), für den größten Teil aber ist Vergütung nötig, die heute in Geld gewährt und, wo dies auch nicht der Fall, doch in Geld bemessen und verrechnet wird. Aufgabe der Finanzverwaltung (auch oft Staatshaushalt genannt) ist es nun, die für Erfüllung des Staatszweckes erforderlichen Geldmittel beizuschaffen, sie bis zur Verwendung bereit zu halten und zu ihrer Bestimmung überzuführen, während die Finanzwissenschaft die Grundsätze und Regeln systematisch darzustellen hat, die bei Aufbringung und Verwaltung dieser Mittel anzuwenden sind. Die Lehrbücher der Finanzwissenschaft handeln zwar auch von den Staatsausgaben. Dies geschieht jedoch nur so weit, als ein Eingehen auf die Technik nicht nötig ist und der Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben Darstellung und Unterscheidung von Hauptkategorien der letztern erheischt. Die Finanzpolitik ist der Inbegriff der praktischen Bestrebungen nach der besten Einrichtung der Finanzen, als Wissenschaft ist sie die Lehre von einer solchen Ordnung der Finanzen. Diese Ordnung erfolgt auf Grund der Finanzgewalt oder der, Finanzhoheit, d. h. der Befugnis des Staates, selbständig seine Finanzverwaltung einzurichten und seine Finanzen zu ordnen. Sie wird erleichtert an der Hand der Finanzgeschichte und der Finanzstatistik, insbes. der vergleichenden Finanzstatistik, die sich mit der meist sehr schwierigen Gegenüberstellung wirklich vergleichbarer Tatsachen des Finanzwesens verschiedener Zeiten und Länder befaßt. Der Inbegriff der auf das F. bezüglichen Rechtssätze eines Landes ist dessen Finanzrecht, das in einen verfassungsrechtlichen und in einen verwaltungsrechtlichen Teil zerfällt. Der erstere begreift das Budgetrecht, die Ministerverantwortlichkeit, überhaupt die das Zustandekommen und die gesetzliche Gültigkeit des Budgets betreffenden Bestimmungen in sich, der letztere bezieht sich auf die Einrichtung der Behörden und auf das den einzelnen Bürger durch Einräumung eines Beschwerde- und Klagerechts gegen Willkür schützende Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Finanzgewalt. In Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, in denen der Staat in seiner Eigenschaft als Fiskus auftritt, entscheiden die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 571-573. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006608949

Synonyme

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    Begriffs-Schema: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme

    Geldmann

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