Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Branddirektor  

Definition

  • Duden: Leiter einer Berufsfeuerwehr | Duden: Feuerwehr: 1. Einrichtung zur Abwehr von Schäden durch Brand und zur Hilfeleistung in Katastrophenfällen; Kurzform: Wehr | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1906: Feuerschutz (hierzu die Tafel »Feuerlöschgeräte« und »Feuerspritzen«), die Gesamtheit aller Vorkehrungen und gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung von Schadenfeuern (eigentlicher F.), dann das Feuerlöschwesen, d. h. Einrichtungen zur Löschung von Bränden, und schließlich jene zur größtmöglichen Ersatzleistung für durch Brände und deren Bekämpfung verursachte Schäden. Das erste Gebiet begreift in sich alle Gesetze und Verordnungen über Bauart und Dachung von Gebäuden und deren Konstruktion, ja auch über die Breite neu anzulegender Straßen, über Feuerungs-, Heiz- und Beleuchtungsanlagen, über Sicherheit in Behandlung, Lagerung, Fabrikation, Transport und Verkauf feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände, über das Umgehen mit Feuer und Licht, die Instandhaltung und Reinigung von Essen, Schlöten und Feuerstätten, dann über Handhabung dieser Feuerpolizei und über Ausstellung und Kontrolle der mit ihr betrauten Personen. Das zweite Gebiet, das Feuerlöschwesen,[505] umfaßt die Einrichtungen für schnellste Herbeirufung der erforderlichen Brandhilfe (s. Feueralarm), Beschaffung, Bereitstellung und Instandhaltung aller Mittel und Geräte zur raschesten Bekämpfung ausgebrochener Schadenfeuer. Dazu gehört auch das Vorhandensein gut organisierter Feuerwehren. Feuerwehren sind Vereinigungen männlicher Ortsbewohner, verpflichtet, zum Zwecke geordneter Hilfeleistung bei Feuersgefahr (und auch bei sonstigen Unglücksfällen, gemeiner Gefahr und Not) sich militärischer Einteilung, Einrichtung (Organisation), Ausrüstung und Einübung zu unterziehen. Man unterscheidet im allgemeinen freiwillige, Pflicht- und Berufsfeuerwehren. Die freiwilligen Feuerwehren sind Vereine und unterstehen als solche den Vereinsgesetzen mit einigen durch ihren Zweck und ihre Eigenschaft als Organe öffentlicher Ordnung bedingten Ausnahmen, Rechten und Pflichten. Der Eintritt ist freiwillig, ebenso der Austritt, der jedoch oft an eine längere und kürzere Kündigungsfrist gebunden ist. Sie ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst und wählen auch ihre Verwaltungs- und technischen Chargen, letztere auf einen durch die Satzungen bestimmten Zeitraum mit Zulassung von Wiederwahl. Die Angehörigen der Pflicht-, Gemeinde- und Bürgerfeuerwehren genannten Körperschaften sind durch gesetzlichen oder auf Verordnung beruhenden Zwang verpflichtet, Feuerwehrdienst zu leisten und sich den notwendigen Übungen zu unterziehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich in der Regel ausnahmslos auf alle diensttauglichen männlichen Ortseinwohner (nicht bloß die Gemeindebürger) innerhalb gewisser Altersgrenzen, meist vom 18.–55. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 505-510. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006605060

URI

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