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Generalsekretär  

Definition

  • bdk: siehe Sekretär | Duden: oberster Geschäftsführer einer Partei, eines wirtschaftlichen, wissenschaftlichen o. ä. Verbandes oder einer internationalen Organisation | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1907: Generalsekretär ist ein Titel, der in mannigfachen Verwendungen, nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch bei Vereinen und im Privatdienst vorkommt. Im allgemeinen bezeichnet er eine Person, die die Oberleitung des Schriftwesens unter sich hat. In manchen Staaten, z. B. in Bayern, besteht in den Ministerien die Funktion eines Generalsekretärs. Diese ist einem höhern Ministerialbeamten übertragen, dem die Aussicht über das niedere Personal (des formellen Dienstes, Boten) obliegt, und der die Ministerialerlasse gegenzuzeichnen hat. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 553. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006668593

Oberbegriff

URI

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