Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Krämer  

Definition

  • Duden: 1. a. (landschaftlich, sonst veraltet) jemand, der einen kleinen Laden mit Lebensmitteln hat | b. (früher) jemand, der Handel treibt; Handelsherr | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1907: Kramer (Krämer), Kleinhändler, Detaillist, im Gegensatz zum Großhändler, Grossisten, der in frühern Zeiten allein auf das Prädikat »Kaufmann« Anspruch machen konnte. Der K. galt als Minderkaufmann. Früher waren die K. zu einer Innung vereinigt, in die man in ähnlicher Weise wie bei Zünften nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen (Absolvierung einer gewissen Lehr- und Gehilfenzeit) eintreten konnte. Die Kramerinnung oder -Gilde hatte bestimmte Satzungen, das Kramerrecht. Nur wer ihr angehörte, durfte mit den den Kramern vorbehaltenen Waren Handel treiben (vgl. Gilde). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 564. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006937306

URI

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