Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
Begriffs-Schema: https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/ConceptScheme
Definition
- Duden: Kaufmann, der Waren oder Wertpapiere in eigenem Namen für fremde Rechnung an- oder verkauft | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1907: Kommissionär (franz. Commissionnaire, engl. Factor, Agent), derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines andern, des Kommittenten, in eignem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, daher je nachdem auch Einkaufs- oder Verkaufskommissionär genannt (Handelsgesetzbuch, § 383). Vgl. Kommissionsgeschäft.[329] Der K. ist Kaufmann (§ 1, Nr. 6). Er wird durch das Geschäft, das er mit einem Dritten abschließt, allein berechtigt und verpflichtet, während der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abschloß, gegen den Schuldner erst nach deren Abtretung geltend machen kann (§ 392). – Über den buchhändlerischen K. s. Buchhandel, S. 546. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 329-330. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006917933