Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Apotheker  

Definition

  • Duden: jemand, der aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner Approbation berechtigt ist, eine Apotheke zu betreiben (Berufsbezeichnung) | Duden: Apotheke: 1. Geschäft, in dem Arzneimittel verkauft und zum Teil auch hergestellt werden | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: Apotheke (griech., »Niederlage«), eine Anstalt, in der alle durch die Landesgesetze festgestellten Arzneimittel nebst sonst noch gebräuchlichen vorrätig gehalten und in der Weise vorbereitet werden, daß sie unmittelbar zum arzneilichen Gebrauch benutzt oder schnell in die vom Arzt verordnete Arzneiform übergeführt werden können. Filialapotheken, die wegen der Geringfügigkeit ihres Umsatzes oder wegen der Beschränkung ihres Betriebes auf eine gewisse Jahreszeit (Badesaison etc.) als Abzweigung einer vollständigen A. betrieben werden, beziehen ihren Bedarf von der Mutterapotheke und beschränken sich meist auf Arzneidispensation und Warenverkauf. Die Konzession der Filialapotheken ist widerruflich, und dem Besitzer ist nicht gestattet, eine seiner beiden Apotheken zu verpachten. Dispensieranstalten, mit sehr seltenen Ausnahmen nur im Interesse eines Krankenverbandes, einer Klinik, eines Lazaretts etc. angelegt und nicht befugt zum Arznei- und Warenvertrieb außerhalb des Hauses, stellen die in einer inländischen A. vorbereiteten Mittel durch ein geprüftes Apothekerpersonal für den Gebrauch der Kranken fertig. Hausapotheken, deren Betrieb Ärzten nur in besondern Fällen, nach spezieller Prüfung ihrer Befähigung und auch nur dann gestattet wird, wenn und solange sich an ihrem Wohnort und in dessen nächstem Umkreis keine selbständige A. befindet, sind nur für die eigne Praxis des betreffenden Arztes bestimmt; ihr Umfang beschränkt sich auf die in dringenden Fällen unentbehrlichsten Medikamente, diese dürfen nur aus einer inländischen A. bezogen werden, und Gifte im engern Sinne (Tabelle B des deutschen Arzneibuches) dürfen nicht geführt werden. In diesem gesetzlichen Sinne sind die lediglich für den Privatgebrauch bestimmten Zusammenstellungen von Arzneimitteln keine Hausapotheken. Auch Tierärzte dürfen in den meisten Bundesstaaten (nicht in Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Meiningen) Hausapotheken für die eigne Praxis halten, die aber den für Apotheken und ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften nicht unterworfen sind. In Preußen und dem Reichsland sind nur die direkten Gifte ausgeschlossen. Homöopathische Apotheken werden als Nebengeschäft allopathischer Apotheken oder von homöopathischen Ärzten betrieben, die nach einer speziellen Prüfung dazu autorisiert sind. Ihr Lokal muß von den sonstigen Apothekenräumen,[628] allenfalls auch von den Wohnräumen des Arztes, vollständig getrennt sein. Der Ankauf der Vorräte soll nur aus inländischen Apotheken geschehen, und den selbst dispensierenden homöopathischen Ärzten ist der gegenseitige Umtausch ihrer Artikel verboten. | Zum Betrieb einer A. gehören außer dem Verkaufslokal (Offizin) für Anfertigung und Verabreichung der einzelnen Arzneien das Laboratorium, in dem die chemische oder technische Anfertigung und Zubereitung der Arzneikörper stattfindet, die man als chemische oder pharmazeutische Präparate oder galenische Mittel bezeichnet, ferner Schneide-, Stoß- und Siebkammern, Vorratsräume (Materialkammer, Kräuterboden, Trockenschrank, Keller) und unter letztern abgesonderte, für sich verschlossene Räume zur Aufbewahrung der stark wirkenden oder giftigen Mittel etc. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 628-630. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/2000624274X

URI

https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/Concept4040900

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