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Bevorzugte Bezeichnung

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Spediteur  

Definition

  • Duden: Kaufmann, der gewerbsmäßig die Spedition (a) von Gütern besorgt | Duden: Spedition: 1. gewerbsmäßige Versendung von Gütern | 2. Betrieb, der die Spedition von Gütern durchführt; Transportunternehmen | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Spediteur (ital. Speditore, Spedizioniere, franz. Expéditeur, Commissionnaire de roulage), Güterversender, Frachter (s. Spedition). Zeitungsspediteur, Zeitungsbesteller (der von der Zeitungsdruckerei die Exemplare sämtlich oder teilweise zur Zustellung an die Abonnenten übernimmt); Zeitungsspedition, Zeitungsbestellerei. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 701. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007499965 | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1909: Spedition (ital. Spedizione, franz. Expédition), Besorgung des Gütertransports durch Frachtführer und Frachtschiffer, auch als Transportkommission bezeichnet. Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Gütersendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines andern, des Versenders, in eignem Namen zu besorgen (Handelsgesetzbuch, § 407). Er ist Kaufmann (§ 1, Nr 6). Auf das Speditionsgeschäft finden im allgemeinen die für das Kommissionsgeschäft geltenden Grundsätze Anwendung. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, der aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und [701] Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 408). Dagegen ist der Spediteur nicht auch für die Ausführung des Transports verantwortlich (dies ist Sache des Frachtführers), es sei denn, daß er von der Befugnis des §412, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen, Gebrauch macht. Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre (§ 414). Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision (Speditionsprovision, -Gebühren, Spesen; s. § 409), der Auslagen, Verwendungen und auf das Gut gegebenen Vorschüsse das gesetzliche Pfandrecht des § 410. Geht das Gut, ehe es an seinen Bestimmungsort gelangt, durch die Hände mehrerer Spediteure (Zwischen-, Platzspediteure), so hat der letzte (Abrollspediteur) die sämtlichen Vormännern zustehenden Rechte, insbes. auch das gesetzliche Pfandrecht, als deren gesetzlich bestellter Vertreter auszuüben; hat er sie (der Frachtführer ist ihnen hier gleichgestellt) aber abgefunden, so kann er ihre Forderungen und Pfandrechte aus eignem Recht geltend machen (§ 411). Bei der mit dem Versender getroffenen Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten (Tarif) und der Sammelladung hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413; im Zweifel also keine Provision!). Vgl. K. Meyer, Der Spediteur und seine Pflichten (Berl. 1903); Grünberg, Das Speditionsrecht (Wien 1907); Senckpiehl, Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht (Hannov. 1907). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 701-702. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007499973

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https://vocabs.acdh.oeaw.ac.at/traveldigital/Concept4032100

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