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Gesandte  

Definition

  • Duden: Gesandter: bei einem Staat akkreditierter diplomatischer Vertreter eines anderen Staates, der im Rang unter dem Botschafter steht | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1907: Gesandte, diejenigen Personen, die zur Unterhaltung des völkerrechtlichen Verkehrs von einem Staat an einen andern gesendet werden. Sie werden notwendig, sobald Staaten in friedlichen Verkehr treten. Das frühere Altertum hatte keine ständigen diplomatischen Verbindungen, allgemein aber galt der G. als heilig und unverletzlich. Je mehr sich jedoch das europäische Staatsleben entwickelte, um so wichtiger wurde das Gesandtschaftswesen, zuerst in Italien, vornehmlich in Venedig. Alle Gesandten wurden nur zu bestimmten Zwecken gesendet, nach deren Erledigung sie zurückkehrten. Nur der Papst hielt frühzeitig am Hofe des oströmischen Kaisers bis zum Schisma und in den fränkischen Reichen ständige Apokrisiarier oder Responsales. Unleugbar hat auch das päpstliche Legatenwesen auf die Entwickelung des weltlichen Gesandtschaftswesens einen bedeutenden Einfluß geübt. Einen Abschluß erhielt die formale Seite des Gesandtschaftswesens im Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts. Die Unterzeichner des ersten Pariser Friedens einigten sich auf dem Wiener Kongreß über ein in dem Protokoll vom 19. März 1815 niedergelegtes, nachmals durch ein Übereinkommen der fünf Großmächte auf dem Kongreß zu Aachen vom 21. Nov. 1818 in einem Punkt modifiziertes Reglement über die Klassen und den Rang der eigentlichen Gesandten, das seitdem allgemein angenommen worden ist. Den in Europa befolgten Grundsätzen über das Gesandtenwesen (die man, soweit sie rechtlicher Natur sind, Gesandtschaftsrecht nennen kann) haben sich die amerikanischen Staaten angeschlossen. In der neuesten Zeit hat ein regelmäßiger Verkehr mit den großen ostasiatischen Staaten, namentlich mit China und Japan, begonnen. | Die Veranlassungen zur Absendung von Staatsvertretern können sehr verschiedener Art sein. Abgesehen von bloßen Zeremonialgesandtschaften (zur Anzeige von Thronbesteigungen, zur Anteilnahme an großen Hoffesten), kommen Bevollmächtigte verschiedener Art, teils ständig, teils nur zu einem vorübergehenden Zweck (ordentliche, außerordentliche), vor: 1) G. mit einem öffentlich beglaubigten Charakter zur unmittelbaren Verhandlung mit fremden höchsten Staatsgewalten (legati publice missi, ministres publics); 2) Agenten, die zwar zu gleichem Zweck, jedoch ohne öffentlichen amtlichen Charakter abgeordnet werden, z. B. weil die Umstände noch keine dauernde Verbindung (wie bei provisorischen, völkerrechtlich nicht anerkannten Regierungen) gestatten, oder weil die Förmlichkeiten, die mit der Akkreditierung eines Gesandten der ersten Klasse verbunden sind, umgangen werden sollen; 3) Kommissare, die mit öffentlichem Charakter zur Verhandlung bestimmter Gegenstände, wie Handels- und Zollverträge, mit ausländischen Behörden bestimmt sind; 4) Konsuln (s.d.) zur Wahrung der Handelsinteressen, wenn sie zugleich den Titel als agents politiques (wie in Serbien, bevor es selbständig wurde, und in manchen amerikanischen Republiken) führen; Konsuln ohne Akkreditierung haben nicht die Rechte der Gesandten; 5) Agenten zur Besorgung von Geschäften mit Privaten, wie Abschluß von Staatsanlehen, oder um geheime Erkundigungen einzuziehen, oder zur Verwaltung von Gütern im Ausland. Diese letztern haben keinen öffentlichen oder völkerrechtlichen Charakter und werden lediglich als Privatpersonen behandelt. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 671-672. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006674909

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