Angaben zum Begriff
Bevorzugte Bezeichnung
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Definition
- Duden: [uniformierter] Angehöriger der Polizei; Schutzmann | Duden: Polizei: 1. a. staatliche oder kommunale Institution, die [mit Zwangsgewalt] für öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgt | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Polizei (griech., v. politeia, Staatsverwaltung) bedeutete anfänglich die res politicae, die staatliche im Gegensatz zu den kirchlichen Angelegenheiten; dann schränkte sich der Begriff auf jene Angelegenheit ein, die man jetzt als innere Verwaltung bezeichnet, und man sprach von Polizeiwissenschaft im Sinne von Verwaltungslehre, d. h. der Lehre von den Grundsätzen, nach denen sich die staatliche Verwaltungstätigkeit richten soll, von Polizeirecht, als dem Inbegriff der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften. Man schied die P. in Sicherheits- und Wohlfahrts- oder Kulturpolizei. Die neuere Wissenschaft versteht unter P. die Zwangsgewalt, durch die der Staat sich und seine Angehörigen vor Gefährdung durch Menschen schützt. Soweit die P. gegen Gefährdungen sich richtet, welche die Sicherheit des Staates und seiner Angehörigen im allgemeinen bedrohen, ist sie Sicherheitspolizei; soweit sie den Schutz bestimmter einzelner Teile der staatlichen Regierungstätigkeit bezielt, Verwaltungspolizei. Letztere bildet kein selbständiges Gebiet staatlicher Tätigkeit; sie wird nach den einzelnen Verwaltungszweigen bezeichnet, bei denen sie auftritt, wie Gesundheitspolizei, Forstpolizei, Bahnpolizei, Gewerbepolizei etc. Die polizeiliche Tätigkeit im Dienste der Rechtspflege ist die gerichtliche oder Kriminalpolizei. | Die früher zu weit getriebene Anwendung der Polizeigewalt im Dienste der Verwaltung führte zu einem Zuvielregieren, zu einem polizeilichen Bevormundungssystem (Polizeistaat). Ihm steht das Streben nach der Verwirklichung des Rechtsstaates gegenüber, das freilich zu weit geht, wenn die gesamte Tätigkeit der staatlichen Organe auf den Rechtsschutz beschränkt werden soll, aber insofern berechtigt ist, als das Recht die Grundlage des Staates sein und demnach auch die polizeiliche und verwaltende Tätigkeit an rechtliche Schranken gebunden sein soll. [...] | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 102-103. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007269684
Oberbegriff
In anderen Sprachen
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