Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Malekit  

Definition

  • Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Malekiten, eine der vier als rechtgläubig geltenden Rechtsschulen des sunnitischen Islam, genannt nach dem Imâm Abû Abdallâh Mâlik ibn Anas, geb. 716 in Medina, gest. daselbst 795. In seinem Hauptwerk »Al-Muwatta« (»Der gebahnte Pfad«), mehrfach im Orient gedruckt, auch mit Kommentar, ordnet er ein gesichtetes Material von Hadîssen nach Materien und stellt fest, was in der Gemeinde von Medina als durch Sunna und Idschmâ' geheiligt gilt (vgl. Islam, S. 48). Obwohl er selbst der Spekulation nicht feindlich gegenüberstand, gilt seine Schule, welche die islamischen Staaten Nordwestafrikas beherrscht, als Hauptvertreterin der mechanischen Tradition. Die bekanntesten Handbücher des malekitischen Rechts sind die »Mudauwana« des Ibn al Kâssim (gest. 806) und das »Muchtassar« des Si Chalil (gest. 1365). | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 166. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007041047

Oberbegriff

URI

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