Angaben zum Begriff

Bevorzugte Bezeichnung

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Mufti  

Definition

  • Duden: islamischer Rechtsgelehrter | Meyers Großes Konversations-Lexikon 1908: Mufti (arab., »Rechtsgutachter«), in den islamischen Ländern ein Rechtsgelehrter, der das Gesetz auslegt und über fragliche Punkte des Rechts ein Fetwa (s. d.) abgibt. Auf Grund seiner Gutachten spricht der Kâdi (s. d.) das Urteil. Der M. muß in der Wissenschaft des Korans und des Hadis (Tradition) bewandert und mit den Werken der berühmten mohammedanischen Rechtsgelehrten vertraut sein. Jedermann kann über eine Rechtsfrage ein Fetwa verlangen, das unentgeltlich erteilt wird, indem er sich an den Fetwa-Emini, d.h. den Vorsteher der Kanzlei des M., wendet. Es gibt Sammlungen von Fetwas. Großmufti und Haupt aller Ulemas ist der Scheich ul Islam (s. d.) in Konstantinopel, der die höchste Instanz in Rechts- und Religionsfragen ist und als Staatsmufti Gutachten über die Maßnahmen der Regierung vom religiös-gesetzlichen Standpunkt abzugeben hat. | Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 211. | Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007117639

URI

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